Meldeplattform der Ordensgemeinschaften

Informationen zur internen Meldestelle

Die interne Meldestelle wurde in Umsetzung der Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes geschaffen. Das Gesetz hat zum Ziel, hinweisgebende Personen, die Verstöße im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit melden oder missbräuchliche Handlungen oder Unterlassen aufdecken, vor Repressalien und Benachteiligung zu schützen und einfache Meldewege zu gewährleisten. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Dies dient auch dem Schutz der Ordensgemeinschaften, der jeweiligen Einrichtung und der Katholischen Kirche in Deutschland vor Reputationsverlusten und wirtschaftlichen Schäden durch rechtswidrige Handlungen. Nur durch Kenntnis von Verstößen ist es möglich, diesen nachzugehen, die Ursachen zu bekämpfen, Benachteiligte zu schützen und zu einem rechtskonformen Verhalten zu gelangen.

Wenn Sie die interne Meldestelle nutzen wollen stehen Ihnen hierfür mehrere Kommunikationswege zur Verfügung:

  • Das Online-Formular zur Mitteilung von Hinweisen auf Verstöße finden Sie hier.
  • Telefonisch:  jeweils Dienstag von 14:00 – 17:00 unter 0173/ 8467227
  • Postalisch:  Herrn Jupp Joachimski – persönlich - , Interne Meldestelle, c/o Generalsekretariat der Deutschen Ordensobernkonferenz, Wittelsbacherring 9, 53115 Bonn
  • Per Videokonferenz: Termin nach Vereinbarung; vorab Anmeldung über das
    Sekretariat Recht der Deutschen Ordensobernkonferenz unter Tel.: 0228/68449-20.
  • Im persönlichen Gespräch mit Herrn Joachimski: Termin nach Vereinbarung; vorab Anmeldung über das Sekretariat Recht der Deutschen Ordensobernkonferenz unter Tel.: 0228/68449-20.

Ihre Meldung wird entgegengenommen durch:

Herr Jupp Joachimski

Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D.
Wittelsbacherring 9
53115 Bonn

Herr Joachimski ist in seiner Tätigkeit unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

Hinweisgebende Personen, die hinreichend Grund zur Annahme haben, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen, und die sich mit Hinweisen zu Verstößen im Sinne dieser Information an die interne Meldestelle gewandt haben, werden – im Rahmen des § 36 HinSchG - davor geschützt, dass ihre Enthüllungen zu Benachteiligungen führen: Sie müssen als Folge der Meldung keine ungerechtfertigten Maßnahmen und Behandlungen befürchten, auch wenn sich die Hinweise als unbegründet erweisen sollten.

Wenn hinweisgebende Personen feststellen, dass sie als Folge ihres Vorgehens an ihrem Arbeitsplatz Nachteile erleiden, sollten sie unmittelbar ihre Vorgesetzten oder - wenn ihnen dieser Weg nicht geeignet erscheint - deren übergeordnete Vorgesetzte oder die Personalabteilung informieren. Mitarbeitende oder Vorgesetzte, die hinweisgebende Personen benachteiligen, müssen ggf. mit arbeitsrechtlichen Sanktionen rechnen. Darüber hinaus ist der Verursacher von Repressalien unter Umständen verpflichtet, der hinweisgebenden Person einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Sofern vorsätzlich oder grob fahrlässig die Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen erfolgt, kann die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein (§ 38 HinSchG). Auch strafrechtliche Konsequenzen können in diesem Fall in Betracht kommen.